Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1976 und 1977 zusammenveranlagt. Der Kläger unterhielt einen Elektroeinzelhandels- und Elektroinstallationsbetrieb. Die Klägerin arbeitete im Betrieb des Klägers mit. In den Streitjahren bekam sie hierfür eine feste Vergütung (1976: netto 13.440 DM; 1977: netto 16.920 DM). Außerdem erhielt sie aufgrund einer Vereinbarung vom 23. Januar 1976 "ab 1976 .... zusätzlich zu ihrem Grundgehalt eine Tantieme von 20 % des Steuerbilanzgewinns vor Abzug der Gewerbesteuer". Mit den anderen Arbeitnehmern des Klägers war keine vergleichbare Vereinbarung getroffen worden.
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