BFH - Urteil vom 31.05.2001
IV R 53/00

BFH - Urteil vom 31.05.2001 (IV R 53/00) - DRsp Nr. 2001/15420

BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV R 53/00

DRsp Nr. 2001/15420

(Betriebsvermögen einer Erfinder-GbR Die Durchführung von Projekten nicht nur untergeordneter Bedeutung, z.B. die gemeinsame Erarbeitung einer marktfähigen Software, deren Ergebnis beiden Entwicklern zu gleichen Teilen zugutekommt, gestattet den Schluss, dass die Parteien konkludent eine GbR gegründet haben. Die im Rahmen der Gesellschaft entwickelte Software war damit notwendiges Betriebsvermögen dieser GbR.

Gründe:

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die MX und MY GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter der Klägerin waren bis 1988 als Ingenieure im öffentlichen Dienst nichtselbständig tätig. Der Gesellschafter MX entwickelte in den Jahren 1983 bis 1985 ein EDV-gestütztes Z-System. Der Gesellschafter MY testete das Programm und erstellte Handbücher für die EDV-Nutzung.