Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschafteten bis zum Jahr 1990 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in A, für den der Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurde. Im Jahr 1989 erwarben sie das Gut B in C.
Aufgrund eines Umlegungsbeschlusses vom 19. Oktober 1982 übertrug die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Flächen von 54 636 qm an den Umlegungsausschuss der Stadt A und erhielt dafür Baugrundstücke zu 34 737 qm im Wert von 4 821 915 DM gegen einen von ihr zu zahlenden Mehrwertausgleich von 2 628 690 DM. Diese Grundstücke wurden in den Jahren 1983 bis 1989 an verschiedene Erwerber veräußert.
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