I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erwarben 1991 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für 278 000 DM, zuzüglich Nebenkosten von 8 469 DM und Kosten für Sonderausstattung von 1 299 DM. Die Wohnung wurde nach ihrer Fertigstellung 1992 (Streitjahr) vermietet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger zunächst Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 16 845 DM als Werbungskosten geltend. Im Einspruchsverfahren errechneten sie die AfA aus einem Gebäudewertanteil von 77 v.H. (77 v.H. von 278 000 DM + 8 469 DM + 1 299 DM). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ermittelte demgegenüber die AfA wie folgt:
a) Sachwert des Grund und Bodens
48 qm (Anteil an der Grundstücksfläche)
x 1 150 DM/qm (Bodenrichtwert) 55 200 DM
b) Sachwert des Gebäudes
52 qm (Wohnfläche) x 2 550 DM/qm
(altersentsprechender Gebäudewert je qm Wohnfläche) 132 600 DM
+ Stellplatz im Freien 3 000 DM
Grundstückswert insgesamt 190 800 DM
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