FG Hessen - Urteil vom 10.10.2006
3 K 3693/03
Normen:
AO § 118 ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ;

BGB-Gesellschaft; Verspätungszuschlag; Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung; Auslegung; Klagebefugnis; Empfangsbevollmächtigung; Adressat - Verspätungszuschlag gegenüber dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auslegung der Parteibezeichnung und fehlende Klagebefugnis

FG Hessen, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 3693/03

DRsp Nr. 2007/7788

BGB -Gesellschaft; Verspätungszuschlag; Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung; Auslegung; Klagebefugnis; Empfangsbevollmächtigung; Adressat - Verspätungszuschlag gegenüber dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auslegung der Parteibezeichnung und fehlende Klagebefugnis

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gegen einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht klagebefugt, wenn der Verspätungszuschlag gegen den Gesellschafter persönlich festgesetzt wurde, der in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter benannt war.

Normenkette:

AO § 118 ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Bescheid, durch den der Beklagte (das Finanzamt) im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Verspätungszuschlag festgesetzt hat. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgenden Sachverhalt: