BGH - 04.07.1984 (3 StR 206/84) - DRsp Nr. 1996/14138
BGH, vom 04.07.1984 - Aktenzeichen 3 StR 206/84
DRsp Nr. 1996/14138
Als »besondere Umstände« i.S. des § 56 Abs. 2StGB genügen nach heutigem Verständnis Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und die eine Strafaussetzung trotz des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.