BGH - 26.06.1984 (5 StR 322/84) - DRsp Nr. 1996/14141
BGH, vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 5 StR 322/84
DRsp Nr. 1996/14141
a. Steuervorteile, die dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte, sind ihm nur dann nicht vorzuenthalten, wenn sie mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.b. Vortragsfähige Betriebsverluste gemäß § 10 dEStG können bei der Berechnung des etwaigen Gewinnes aus dem relevanten Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden, da frühere Betriebsverluste mit einem etwaigen Gewinn aus diesem Veranlagungszeitraum in keinerlei Zusammenhang stehen. Demgemäß ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung auch dann anzunehmen, wenn der Täter weiß, daß der auf den relevanten Veranlagungszeitraum grundsätzlich vortragbare Betriebsverlust einen etwa denkbaren Gewinn bei weitem übersteigt.