Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, davon in 31 Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen des Beschwerdeführers und seine im einzelnen erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1995 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der bisher getroffenen objektiven Feststellungen.
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