BGH - Beschluss vom 14.04.2011
1 StR 112/11
Fundstellen:
NStZ 2011, 643
wistra 2011, 269
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.11.2010

BGH - Beschluss vom 14.04.2011 (1 StR 112/11) - DRsp Nr. 2011/10570

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 112/11

DRsp Nr. 2011/10570

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. versuchter Steuerhinterziehung - er hatte in den Jahren 2002 bis 2007 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen abgegeben - wird in allen elf zur Aburteilung gelangten Fällen von den rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts getragen.