Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in sieben Fällen (Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984), wegen Vermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1980 bis 1982) und wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1983 bis 1985) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Urteils; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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