BGH - Beschluß vom 15.04.1989
3 StR 30/89
Normen:
AO (1977) § 370 ; StGB (1975) § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Beschluß vom 15.04.1989 (3 StR 30/89) - DRsp Nr. 1994/4146

BGH, Beschluß vom 15.04.1989 - Aktenzeichen 3 StR 30/89

DRsp Nr. 1994/4146

»a) Zur Annahme von Tateinheit zwischen Einkommensteuer- und Vermögensteuerhinterziehung. b) Nach Tatbeginn ist eine Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich ausgeschlossen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Hinterziehung von Einkommensteuer vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).«

Normenkette:

AO (1977) § 370 ; StGB (1975) § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in sieben Fällen (Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984), wegen Vermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1980 bis 1982) und wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1983 bis 1985) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Urteils; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.