Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Mitangeklagte M ist der Steuerhinterziehung in zwei Fällen für schuldig befunden und verwarnt worden. Die Gesamtgeldstrafe hat das Landgericht nach § 59 StGB mit 180 Tagessätzen zu je 50,-- DM bestimmt.
Die Revision des Angeklagten B, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung zugunsten des Beschwerdeführers auf die Mitangeklagte M zu erstrecken.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen in beiden Fällen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht. Sie lassen nicht erkennen, welches steuerlich erhebliche Verhalten der Angeklagten auf der Grundlage welcher rechtlichen Pflichten zu einer Abgabenhinterziehung geführt haben soll.
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