BGH - Urteil vom 02.11.1984
2 StR 112/84
Normen:
AO § 374 Abs. 1 ; MinÖStDV § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 1985, 174
StV 1985, 135 (Datum: 31.10.84)
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 02.11.1984 (2 StR 112/84) - DRsp Nr. 1996/4863

BGH, Urteil vom 02.11.1984 - Aktenzeichen 2 StR 112/84

DRsp Nr. 1996/4863

1. Unabhängig vom Eingangsstempel der Geschäftsstelle ist die Frist des § 275 StPO auch dann gewahrt, wenn der Vorsitzende das vollständige und mit allen Unterschriften versehene Urteil am letzten Tag der Frist in seinem Dienstzimmer durch Ablage auf den für den Abtrag vorgesehenen Platz auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben hat. 2. Zur Verurteilung wegen Steuerhehlerei bei Bezug von Schweröl nach MinöStG.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 ; MinÖStDV § 75 Abs. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte Margarete P. wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung, die Angeklagten Josef P. und Bernd H. unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt; die Vollstreckung der gegen Josef P. verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Margarete P. und Bernd H. beanstanden außerdem das Verfahren.