I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Im Rahmen des Import/Export-Handelsgeschäfts ihres geschiedenen Ehemannes fälschte die Angeklagte von 1973 bis 1981 in 442 Fällen Ausfuhrkassenzettel, die mit zollamtlicher Bestätigung zu ihr zurückgelangt waren, in der Weise, daß sie in noch freie Zeilen zusätzlich Artikel eintrug oder Anzahl und Preis schon eingetragener Artikel erhöhte. Dadurch erweckte sie den Eindruck wesentlich höheren umsatzsteuerfreien Auslandsumsatzes. Die verfälschten Ausfuhrkassenzettel machte sie zur Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen mit der Folge, daß in dem genannten Zeitraum die Umsatzsteuerschuld um DM 1.982.252, -geringer war, als sie es bei unverfälschten Ausfuhrkassenzetteln gewesen wäre.
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