I.
Die Angeklagten sind beschuldigt, durch Abgabe zu niedriger Steuererklärungen vorsätzlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuereinnahmen verkürzt zu haben (§ 396 RAbgO), und zwar der Ehemann in den Jahren 1947 bis 1950, die Ehefrau in den Jahren 1947 - 1948. Von dieser Beschuldigung sind die Angeklagten ohne Prüfung der Schuldfrage mit der Begründung freigesprochen worden, dass sie mit strafbefreiender Wirkung Selbstanzeige nach § 410 RAbgO erstattet haben.
Hiergegen wendet sich die Revision des Finanzamts Kassel-Außenbezirk als Nebenkläger. Es rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 410 und 413 RAbgO.
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