BGH - Urteil vom 14.05.2024
XI ZR 327/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 188/21
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 306/21

BGH - Urteil vom 14.05.2024 (XI ZR 327/22) - DRsp Nr. 2024/7784

BGH, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen XI ZR 327/22

DRsp Nr. 2024/7784

a) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281). b) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist. c) Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr.