Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden sind.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung.
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