BGH - Urteil vom 15.11.1994
5 StR 237/94
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1995, 69

BGH - Urteil vom 15.11.1994 (5 StR 237/94) - DRsp Nr. 1995/2954

BGH, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 5 StR 237/94

DRsp Nr. 1995/2954

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung muß den Angeklagten nicht beschweren.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden sind.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung.