LG Berlin, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 307/09
KG Berlin, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 187/12
BGH - Urteil vom 16.07.2015 (IX ZR 197/14) - DRsp Nr. 2015/14324
BGH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IX ZR 197/14
DRsp Nr. 2015/14324
a) In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379).b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der Anlage in eine bestimmte Art von Wertpapieren.
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