Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Der Angeklagte handelte seit Mitte 1991 unter der Einzelfirma A , H , die auf den Namen seiner Ehefrau A K gewerberechtlich angemeldet war. Daneben war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter der Firma T GmbH in S (Firma T GmbH), an der er seit Ende 1994 zu 90 % beteiligt war.
2. Eingangsabgabenverkürzung durch Einfuhren von Textilien aus Asien in die Europäische Gemeinschaft.
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