BGH - Urteil vom 24.09.1986 (3 StR 348/86) - DRsp Nr. 1996/5015
BGH, Urteil vom 24.09.1986 - Aktenzeichen 3 StR 348/86
DRsp Nr. 1996/5015
Die Bankrotthandlung ist auch dann keine mitbestrafte Nachtat der zeitlich zuvor begangenen Steuerhinterziehungen, wenn es sich bei den durch die Steuerunehrlichkeit des Angeklagten betrogenen Finanzbehörden tatsächlich um die einzigen im Konkursverfahren der Firma des Angeklagten berührten Gläubiger handeln sollte.