Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je neun Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a StPO auf die Verfolgung von Lohnsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung beschränkt. Im Übrigen haben die Revisionen der Angeklagten mit ihren Sachrügen Erfolg.
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