BGH - Urteil vom 24.10.1984
3 StR 315/84
Normen:
AO §§ 371, 396 Abs. 1 ; StPO § 262 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 126
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.03.1984

BGH - Urteil vom 24.10.1984 (3 StR 315/84) - DRsp Nr. 1996/4851

BGH, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 3 StR 315/84

DRsp Nr. 1996/4851

»1. Die Entscheidung darüber, ob ein Steuerstrafverfahren gemäß § 396 Abs. 1 AO ausgesetzt wird, solange ein Besteuerungsverfahren anhängig ist, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Entdeckt ist eine Steuerstraftat nicht schon beim Bekanntwerden von Tatsachen, Tatsachen, die zur Einleitung von Ermittlungen Anlaß geben können, sondern erst dann, wenn Anhaltspunkte ermittelt sind, die eine vorläufige Tatbewertung i.S. der Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses ermöglichen.« 3. Eine Selbstanzeige kann zur Straflosigkeit auch eines Dritten führen, wenn dieser den Anzeigenden mit der selbständigen Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten beauftragt hatte.

Normenkette:

AO §§ 371, 396 Abs. 1 ; StPO § 262 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je neun Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a StPO auf die Verfolgung von Lohnsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung beschränkt. Im Übrigen haben die Revisionen der Angeklagten mit ihren Sachrügen Erfolg.

I.