FG Hessen - Urteil vom 10.04.2018
7 K 1385/17
Normen:
BierStV § 2; BierStG G14 Abs. 3; BierStV G10 Abs. 1; BierStG G5;

Biersteuer; steuerbare Menge; Herstellung ohne Erlaubnis; Produktionsverlust

FG Hessen, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 7 K 1385/17

DRsp Nr. 2018/8298

Biersteuer; steuerbare Menge; Herstellung ohne Erlaubnis; Produktionsverlust

Orientierungssätze: Auch bei der Herstellung von Bier ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG gehört ein Produktionsverlust bereits nicht zur steuerbaren Menge i.S.v. § 2 BierStV, da die Abfüllung des fertigen Produktes Teil des Herstellungsprozesses ist.

Tenor

Der Biersteuerbescheid vom 5. Dezember 2016 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Biersteuer auf 115.298,54 € herabgesetzt wird. Die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

BierStV § 2; BierStG G14 Abs. 3; BierStV G10 Abs. 1; BierStG G5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die steuerbare Menge bei der Herstellung eines Biermischgetränkes.