BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 34/04
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 2 S. 2 § 52 Abs. 9 ; UmwStG (1995) § 2 Nr. 1 § 11 § 12 Abs. 3 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1099
GmbHR 2006, 613
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 103/99

Bilanzänderung

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 34/04

DRsp Nr. 2006/8841

Bilanzänderung

1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 steht und soweit die Auswirkung der Änderung durch die Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Das gilt auch für VZ vor 1999.2. Ist ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft, so kann er durch einen anderen, gesetzlich wahlweise zulässigen Ansatz ersetzt werden.3. Die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze eines zu Buchwerten im Rahmen einer verschmelzenden Umwandlung von einer KapG auf eine andere KapG eingebrachten Betriebsvermögens ist keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung, die steuerrechtlich nicht zu akzeptieren ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 2 S. 2 § 52 Abs. 9 ; UmwStG (1995) § 2 Nr. 1 § 11 § 12 Abs. 3 § 13 Abs. 1 ;

Gründe: