FG Münster - Urteil vom 27.01.2005
12 K 4155/03 E, G
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Bilanzänderung

FG Münster, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 4155/03 E, G

DRsp Nr. 2006/22997

Bilanzänderung

1. Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. 2. Bei einer Bp ermittelten Mehrgewinne, die auf die Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren BA und auf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages wg. verschiedener Mängel in der Buchführung zurückzuführen sind, berühren keinen Bilanzansatz.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Kl.) unterhielt im Streitjahr einen Betrieb von Taxis und Mietwagen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In den im Februar 2001 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr erklärten die Kl. bzw. der Kl. einen Gewinn von 46.847 DM. Der Kl. fügte der Einkommensteuererklärung eine Bilanz zum 31.12.1999 bei, die unter anderem eine Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 23.000,- DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 CDI enthielt.