FG Hessen - Urteil vom 19.11.2001
13 K 5588/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStDV § 76 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 700

Bilanzänderung; Bilanzberichtigung; Bilanzierungswahlrecht; Echte Rückwirkung; Sonderabschreibung; Verfassungswidrigkeit

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 5588/99

DRsp Nr. 2002/4578

Bilanzänderung; Bilanzberichtigung; Bilanzierungswahlrecht; Echte Rückwirkung; Sonderabschreibung; Verfassungswidrigkeit

Rückwirkende Bilanzänderung bei Bilanzierungswahlrechten

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStDV § 76 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die rechtliche Zulässigkeit einer Bilanzänderung.

Die Kläger (Kl.) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF), die durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) ermittelt werden.

Für das Streitjahr 1992 führte das Finanzamt (FA) aufgrund der eingereichten Erklärung eine Einkommensteuerveranlagung durch, bei der unter Zugrundelegung erklärter Einkünfte aus LuF in Höhe von DM 46.552,-- (1991/92 DM 40.090,--, 1992/93 DM 53.014,--) im Einkommensteuerbescheid vom 10. März 1994 eine Einkommensteuer in Höhe von 0,-- DM festgesetzt wurde.

Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndungsstelle beim FA K. (Steufa) über nicht erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1992 am 17. September 1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und setzte eine Einkommensteuer in Höhe von DM 1.400,-- fest.