BFH - Urteil vom 05.06.2007
I R 46/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2254
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5284/04

Bilanzberichtigung

BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I R 46/06

DRsp Nr. 2007/18732

Bilanzberichtigung

1. Ein Bilanzansatz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn und soweit er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. 2. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Umstände, sondern auch im Hinblick auf die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen. 3. Die Änderung der Rechtsprechung führt nicht zur "Unrichtigkeit" eines Bilanzansatzes, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung vorliegenden richterlichen Rechtsprechung entspricht. 4. Im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung einer Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).