FG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2001
2 K 1097/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; DMBilG § 1 Abs. 1; DMBilG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1053

Bilanzberichtigung bei geschätztem Wertansatz eines Wirtschaftsguts; Keine Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz für einen erst in 1991 neu gegründeten Betrieb

FG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 1097/99

DRsp Nr. 2001/11115

Bilanzberichtigung bei geschätztem Wertansatz eines Wirtschaftsguts; Keine Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz für einen erst in 1991 neu gegründeten Betrieb

1. Die Bewertung eines Wirtschaftsguts kann in den Fällen, in denen für den Bilanzansatz ein Schätzungsrahmen besteht, nur dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn dadurch gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung verstoßen wird, dass der Schätzungsrahmen verlassen wird und der Steuerpflichtige seine Beurteilung zum Bilanzstichtag nicht pflichtgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Heranziehung aller ihm bis zur Bilanzaufstellung zustehenden Kenntnisse vorgenommen hat. 2. Für einen erst im Jahr 1991 in den neuen Bundesländern gegründeten Betrieb besteht weder eine Verpflichtung zur Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs. 1 DMBilG noch werden spätere Einlagen von während des Bestehens der DDR angeschafften Wirtschaftsgütern von den Bewertungsvorschriften des DMBilG erfasst.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; DMBilG § 1 Abs. 1; DMBilG § 7 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, betreibt seit 1991 ein Gewerbe als Einrichtungsspezialist für Bad, Diele, Küche und Bad und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.