FG München - Beschluss vom 27.03.2009
7 V 553/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4;

Bilanzberichtigung bei zu Unrecht vorgenommener Teilwertabschreibung auf Grundstück

FG München, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 7 V 553/09

DRsp Nr. 2009/10601

Bilanzberichtigung bei zu Unrecht vorgenommener Teilwertabschreibung auf Grundstück

1. Allein ein aufgrund einer Eintragung in das Altlastenverdachtsflächenkataster bestehender Verdacht, dass auf einem Grundstück Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden waren, rechtfertigt jedenfalls dann noch keine Teilwertabschreibung, wenn der aktuelle Bodenrichtwert höher als die Anschaffungskosten des Grundstücks sind. 2. Die zu Unrecht vorgenommene Teilwertabschreibung ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, zu korrigieren.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2001 zu Unrecht eine Teilwertabschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden B-Straße vorgenommen hat und der Antragsgegner (das Finanzamt) eine entsprechende Gewinnerhöhung im Jahr 2005 nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung vornehmen durfte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: