FG München - Gerichtsbescheid vom 11.09.2007
6 K 2869/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 601

Bilanzberichtigung in Hinblick auf eine erstmalige höchstrichterliche Rechtsprechung

FG München, Gerichtsbescheid vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 2869/05

DRsp Nr. 2007/22093

Bilanzberichtigung in Hinblick auf eine erstmalige höchstrichterliche Rechtsprechung

Ist im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage (hier: Rückstellungsbildung wegen künftiger Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen) ergangen, kann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" angesehen werden, so dass eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ausscheidet, wenn später eine BFH-Entscheidung ergeht, die die Bilanzierungsfrage abweichend beurteilt (Anschluss an FG Köln, Urteil v. 21.3.2007, 13 K 4358/06, Az. des BFH: I R 40/07).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist nur noch, ob die Klägerin Rückstellungen für zukünftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bilden kann.