FG Hessen - Urteil vom 06.07.2011
4 K 1358/10
Normen:
KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Bilanzberichtigung; nichtabziehbare Aufwendungen

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 1358/10

DRsp Nr. 2012/1347

Bilanzberichtigung; nichtabziehbare Aufwendungen

Die erfolgswirksame Ausbuchung einer ursprünglich als Körperschaftsteuererstattungsanspruch gebuchten Bilanzposition führt nicht zwingend zu einer Hinzurechnung nach § 10 Nr.2 KStG.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995, beide Bescheide vom 17.09.2003, und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005 werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen hinsichtlich des Jahres 1995 um 593.750,-- DM niedriger angesetzt wird.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: