BFH - Urteil vom 11.02.1998
I R 150/94
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1626
BFH/NV 1998, 1308
BFHE 185, 565
BStBl II 1998, 503
DB 1998, 1742
DStZ 1998, 737
NJW-RR 1998, 1330
Vorinstanzen:
FG Münster,

Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 150/94

DRsp Nr. 1998/18573

Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

»1. Eine Rückwärtsberichtigung fehlerhafter Bilanzansätze ist nur möglich, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz sich steuerlich noch nicht ausgewirkt hat oder wenn die auf ihm beruhenden Veranlagungen nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden können. 2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung zu, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern. 3. Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz setzt voraus, daß noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, verarbeitet Magermilchpulver zu Futtermitteln und beantragt hierfür stets Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 (VO Nr. 1725/79) vom 26. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 199/1). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.