FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2007
6 K 431/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 17

Bilanzenzusammenhang und Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 431/04

DRsp Nr. 2007/21352

Bilanzenzusammenhang und Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Die Korrektur eines Wertansatzes des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres stellt hinsichtlich der Veranlagung für das Folgejahr ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. 2. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs steht der Durchbrechung der Bestandskraft im Rahmen der Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KStG § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Änderung bestandskräftiger Bescheide des Jahres 1992 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO -.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Juni 1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung innovativer Produkte und Anwendungen ... Werkstoffe, insbesondere die Herstellung, Be- und Verarbeitung von sowie der Handel mit technischen Produkten wie ... und ... Produkten, ... und .... Das Stammkapital der Klägerin betrug im Streitjahr 20 Mio. DM. Alleinige Gesellschafterin war die X-AG. Im Streitjahr wurde der Sitz der Klägerin von T nach C verlegt und ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September eingeführt, so dass es sich beim Streitjahr um ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. September 1992 handelt.