BFH - Urteil vom 15.05.2013
I R 77/08
Normen:
EStG 1990 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3224/05 1607

Bilanzielle Behandlung der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen I R 77/08

DRsp Nr. 2013/18983

Bilanzielle Behandlung der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen

Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

Normenkette:

EStG 1990 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen ist. Die Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem im gleichen Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.