Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F, Zerl, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. September 2008, soweit sie die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 betrifft, sowie die die jeweilige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes betreffenden Aufhebungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 aufgehoben.
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