FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2012
6 K 108/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f; HGB § 249 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1914

Bilanzierung - Rückstellung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bzw. bei Mietereinbauten

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 6 K 108/10

DRsp Nr. 2012/15917

Bilanzierung - Rückstellung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bzw. bei Mietereinbauten

Errichtet ein Mieter auf fremdem Grund und Boden bauliche Anlagen, ist er theoretisch verpflichtet, die Anlagen bei Ende des Mietverhältnisses zu beseitigen. Besteht eine Entfernungsverpflichtung für den Mieter, muss er für die anfallenden Abbruchkosten in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz eine Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) ausweisen. Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, führt nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f; HGB § 249 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Ansammlungszeitraum zum Bilanzstichtag 31.12.2004 der Berechnung einer Rückstellung für die Verpflichtung zum Abbruch von Baulichkeiten auf dem von der Klägerin gemieteten Grundstück zugrunde zu legen ist.