FG München - Urteil vom 14.03.2016
7 K 1822/14
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Bilanzierung der von einer AG an ein Kreditinstitut in Rechnung gestellten und bezahlten Erfolgsprämie

FG München, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 7 K 1822/14

DRsp Nr. 2017/4537

Bilanzierung der von einer AG an ein Kreditinstitut in Rechnung gestellten und bezahlten Erfolgsprämie

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Bilanzierung der von der T AG an das Kreditinstitut K Bank am 8. April 2009 in Rechnung gestellten und bezahlten Erfolgsprämie in Höhe von 3.000.000 € (netto).

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der T AG, die durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 26. April 2002. Der Unternehmensgegenstand bestand in der Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit der Erkennung, Aufdeckung von und Vorbeugung vor wirtschaftskriminellen Handlungen und Korruption. Am 10. Februar 2011 stellte die T AG einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Für die Jahre 2008 und 2009 war die T AG vom damals zuständigen Finanzamt xxx unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt worden (Bescheide vom 4. November 2009 für 2008 und 30. August 2010 für 2009), die Bilanz zum 31. Dezember 2009 war am 23. April 2010 unterschrieben und am 14. Juni 2010 beim Finanzamt eingereicht worden. Die Körperschaftsteuerbescheide sind nicht mit Einspruch angefochten worden.