FG München - Beschluss vom 09.10.2007
8 V 1834/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 247 Abs. 2 ; UrhG § 94 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 23
ZUM 2008, 259

Bilanzierung schwebender Geschäfte; Steuerliche Behandlung eines geschlossenen Filmfonds; Zurechnung eines Films zum Umlaufvermögen

FG München, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 8 V 1834/07

DRsp Nr. 2007/21408

Bilanzierung schwebender Geschäfte; Steuerliche Behandlung eines geschlossenen Filmfonds; Zurechnung eines Films zum Umlaufvermögen

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. 1. Soll im Wege der Geschäftsbesorgung ein immaterielles Wirtschaftsgut hergestellt werden und erhält der Beauftragte vom Geschäftsherrn vorweg die Vergütung, führt die Vorleistung nicht zur Minderung des Betriebsvermögens. Nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte sind zu den den einzelnen Zahlungen nachfolgenden Bilanzstichtagen Aktivposten in gleicher Höhe in die Bilanz einzustellen.