FG Köln - Urteil vom 07.09.2005
13 K 6449/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 § 5 Abs. 5 Nr. 5 ; HGB § 250 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1918

Bilanzierung von Aufwendungen auf fremde Grundstücke

FG Köln, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 13 K 6449/03

DRsp Nr. 2005/18568

Bilanzierung von Aufwendungen auf fremde Grundstücke

1. Die Bilanzierung von Mietereinbauten richtet sich nach der Grundsatzentscheidung des BFH v. 26.11.1973 - GrS 5/71 -, BStBl. II 1975, 132. 2. Aufwendungen für Mietereinbauten sind Entgelt für die Herbeiführung eines Erfolges, ein RAP ist demnach nicht zu bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 § 5 Abs. 5 Nr. 5 ; HGB § 250 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen, die die Klägerin auf Gebäude eines Dritten vorgenommen hat.

Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Die Klägerin schloss im Dezember 0000/Januar 0000 mit der Aktiengesellschaft - AG - zwei grundlegende, miteinander verbundene Verträge ab. Es handelt sich dabei um einen ...- Leistungs- und Liefervertrag - im Folgenden: Vertrag- und um eine Investitions- und Nutzungs-Vereinbarung über Investitionen in den Umbau des Gebäudes auf dem Betriebsgelände der AG - im Folgenden: Vereinbarung -.