FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2010
8 K 8104/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 2; BGB § 242; KStG § 8 Abs. 1; WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 16 Abs. 2; AO § 173 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 2; WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4; WoEigG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1497

Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz wegen ergebnisloser Vorprüfung; Bilanzberichtigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 8104/07

DRsp Nr. 2011/5772

Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz wegen ergebnisloser Vorprüfung; Bilanzberichtigung

1. Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren. 2. Der Nachholung der Bilanzierung der Instandhaltungsrücklage im Wege der Bilanzberichtigung steht die ergebnislose Vorprüfung durch das FA nicht entgegen. Dem daraus folgenden gesteigerten Vertrauensschutz für die Vorjahre wird durch die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ausreichend Rechnung getragen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 2; BGB § 242; KStG § 8 Abs. 1; WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4, § 16 Abs. 2; AO § 173 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 2; WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4; WoEigG § 16 Abs. 2;

Tatbestand: