FG Münster - Urteil vom 15.06.2000
13 K 4051/98 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; KStG § 8 Abs. 3 ; BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2001, 119
EFG 2000, 1303
GmbHR 2001, 83

Bilanzierung von Pensionsanwartschaften

FG Münster, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 4051/98 E

DRsp Nr. 2001/2255

Bilanzierung von Pensionsanwartschaften

1) Vor Eintritt der Unverfallbarkeit einer Pensionsanwartschaft stellt diese kein Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut dar und ist folglich einer bilanziellen Erfassung bei dem Berechtigten nicht zugänglich. 2) Dieser Grundsatz gilt auch, soweit Zuführungen zur Pensionsrückstellung einer pensionszusagenden Betriebsgesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei dem Besitzeinzelunternehmer als Anwartschaftsberechtigtem führen. Die Einschränkung des Realisationsprinzips beruht in diesen Fällen auch auf dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Tatsache, daß bei Arbeitnehmern eine Besteuerung ebenfalls erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Pensionen erfolgt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ; KStG § 8 Abs. 3 ; BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Differenz zwischen einem in der Betriebsgesellschaft zu hoch bilanzierten Barwert einer Pensionsrückstellung und dem zulässigen Barwert als verdeckte Gewinnausschüttung zeitkongruent bei dem Besitzeinzelunternehmen zu aktivieren ist.