Streitig ist, ob im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Differenz zwischen einem in der Betriebsgesellschaft zu hoch bilanzierten Barwert einer Pensionsrückstellung und dem zulässigen Barwert als verdeckte Gewinnausschüttung zeitkongruent bei dem Besitzeinzelunternehmen zu aktivieren ist.
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