FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2004
1 K 356/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 238 § 242 § 249 Abs. 1 § 255 Abs. 1, 2 § 264 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2515

Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude; Rückstellung für Abbruchkosten; Betriebsbereitschaft von Betriebsgebäuden; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992-1994

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 1 K 356/01

DRsp Nr. 2004/11339

Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude; Rückstellung für Abbruchkosten; Betriebsbereitschaft von Betriebsgebäuden; Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992-1994

1. Eine, das Vorliegen von Anschaffungskosten ausschließende Betriebsbereitschaft i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB liegt bei einem Betriebsgebäude vor, wenn die betriebliche Nutzung des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt wird. 2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFH/NV 2002, 968, BStBl II 2003, 569 und IX R 52/00 BFH/NV 2002, 966, BStBl II 2003, 574) i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB sind auch auf Betriebsgebäude übertragbar. 3. Eine wesentliche Verbesserung des Zustands eines Betriebsgebäudes ist gegeben, wenn sich die Betriebsbereitschaft des Gebäudes dadurch ändert, dass es für eine neue unternehmerische Nutzung hergerichtet wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 238 § 242 § 249 Abs. 1 § 255 Abs. 1, 2 § 264 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude, die Bildung einer Rückstellung für Abbruchkosten und die Berücksichtigung von Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben streitig.