FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.2006
1 K 652/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 243 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; DMBilG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2746
DStRE 2007, 4

Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 652/02

DRsp Nr. 2006/20766

Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen

Eine Genossenschaft, die durch Zusammenschluss von zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und anschließendem Formwechsel im Jahr 1991 entstanden ist und die Altverbindlichkeiten der LPG übernommen hatte, war nach den Grundsätzen ordnungmäßiger Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum 31.12.1992 die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten für Altkredite auszuweisen, wenn sie im Jahr 1992 mit den Kreditgebern Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen hatte, wonach die Altverbindlichkeiten nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Verkaufserlösen betrieblich nicht benötigter Anlagegüter bedient werden. Die - teilweise - Einstellung der Altkredite in eine Sonderrücklage gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG steht einer Passivierung der auf die Altschulden entfallenden Kreditzinsen nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 243 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; DMBilG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerrechtliche Beurteilung des erklärten Ertrags aus der Auflösung der Zinsverbindlichkeiten für Altkredite im Jahr 1992.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die sich mit der gemeinschaftlichen Erzeugung und dem Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befasst.