FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
1 K 1036/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 und 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2; HGB § 255 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1;

Bilanzstichtag; Stichtagsprinzip; Passivierung einer Sanierungsverpflichtung und Minderung um aktivierungspflichtigen Aufwand; Für die Frage, ob Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu nachträglichen Herstellungskosten führen, die die Passivierung der Sanierungsverpflichtung mindern, ist auf die zum Bilanzstichtag bekannten Fakten abzustellen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1036/04

DRsp Nr. 2022/7486

Bilanzstichtag; Stichtagsprinzip; Passivierung einer Sanierungsverpflichtung und Minderung um aktivierungspflichtigen Aufwand; Für die Frage, ob Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu nachträglichen Herstellungskosten führen, die die Passivierung der Sanierungsverpflichtung mindern, ist auf die zum Bilanzstichtag bekannten Fakten abzustellen

Tenor

I.

Der Bescheid über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 27. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1999 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf 0,-- DM festgesetzt und der Verlust zum 31. Dezember 1992 auf 1.433.699,80 DM festgestellt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

II.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1992 vom 27. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1999 wird dahingehend geändert, dass die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals EK 50 auf 1.376.410,60 DM und das EK 04 auf 4 Mio. DM festgesetzt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

III. IV.