BFH - Urteil vom 20.07.2005
VI R 50/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2185
BFH/NV 2005, 2185
CR 2006, 122
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 261/97

Bildschirm-Arbeitsbrille; Werbungskostenabzug

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VI R 50/03

DRsp Nr. 2005/18261

Bildschirm-Arbeitsbrille; Werbungskostenabzug

1. Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.2. Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille sind nur dann Werbungskosten, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Sehschwäche und der Arbeit am Bildschirmgerät festgestellt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Bildschirm-Arbeitsbrille.

Der 1933 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1995 nichtselbständig als Professor an einer Universität tätig. In der zweiten Hälfte des Streitjahres erwarb er eine Bildschirm-Arbeitsbrille zum Preis von 1 461 DM aufgrund einer entsprechenden augenärztlichen Verordnung.