FG Köln - Urteil vom 17.02.2009
1 K 1171/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2009, 2634

Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

FG Köln, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 1171/06

DRsp Nr. 2009/20743

Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art. von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 131.204,- DM und wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 25.6.2003 erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf DM 35.299,- festgesetzt.

Für das Jahr 2002 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 40.045,- EUR, der aus einer von ihm gebildeten Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 in Höhe von insgesamt 111.410,54 EUR herrührte. In Höhe von 69.794,- EUR entfiel diese Ansparabschreibung auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware. Hinsichtlich der Positionen im Einzelnen wird auf den in der Bilanzakte des Beklagten unter dem Jahr 2002 abgehefteten Kontenausdruck des Klägers verwiesen.