1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 2006 bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Klägers (Kl) im Jahr 2006.
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