FG Sachsen - Urteil vom 04.05.2005
2 K 2202/99
Normen:
FördG § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG für eine Baumaßnahme, mit der vor dem 1.1.1992 begonnen worden ist

FG Sachsen, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 2202/99

DRsp Nr. 2006/20956

Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG für eine Baumaßnahme, mit der vor dem 1.1.1992 begonnen worden ist

Der Investitionsbeginn i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige eine bindende Investitionsentscheidung getroffen hat. Dies ist bei einer Baumaßnahme dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch Maßnahmen dokumentiert, dass er seine Entscheidung, mit dem in seinen wesentlichen Umrissen konkretisierten Immobilienprojekt zu beginnen, für sich bindend nach außen manifestiert hat.

Normenkette:

FördG § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 6 Fördergebietsgesetz (FördGG) erfüllt sind.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.