BFH - Urteil vom 14.02.2008
IV R 61/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1460
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 916/01

Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen IV R 61/05

DRsp Nr. 2008/13444

Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 1 EStG

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Rücklage zu Recht mit der Begründung aufgelöst worden ist, ein Grundstück sei nicht veräußert sondern unentgeltlich übertragen worden.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörte ein Grundstück, welches mit einer Teilfläche von ca. 4 000 qm als Bauland ausgewiesen war.

In 1997 schloss sich die Klägerin mit vier weiteren Grundstückseigentümern zu einer Interessengemeinschaft (IG) zusammen, deren Zweck die Erschließung des Baugebietes "S" war.

Mit notariellem Vertrag vom 3. September 1997 veräußerte der Kläger das Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis von 160 000 DM an die Klägerin. Als Kaufpreis vereinbarten die Kläger 35 DM/qm, soweit das Grundstück als Bauland ausgewiesen war und im Übrigen 3,50 DM/qm. Die Besitzübergabe war nach dem Kaufvertrag bereits zum 1. Mai 1997 erfolgt. Die Kaufpreiszahlung sollte zum 1. Oktober 1997 erfolgen.