FG Münster - Urteil vom 15.05.2000
9 K 859/00 K
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S 1; EGHGB Art. 28 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 853

Bildung einer Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen an Pensionäre

FG Münster, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 859/00 K

DRsp Nr. 2001/2257

Bildung einer Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen an Pensionäre

1) Die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre ist eine nach Grund und Höhe ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist. 2) Die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen dieser Verbindlichkeit sind der Eintritt der Beihilfeberechtigten in den Dienst des Arbeitgebers bzw. bei Vorständen der Abschluß der einzelvertraglichen Regelungen über die Beihilfegewährung sowie die während der aktiven Zeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S 1; EGHGB Art. 28 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre zu bilden ist.