BFH - Urteil vom 05.04.2017
X R 30/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2; HwO § 90, § 113;
Fundstellen:
BFHE 257, 403
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 505/14

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung eines Handwerksbetriebes zur Leistung eines Zusatzbeitrags an die Handwerkskammer

BFH, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen X R 30/15

DRsp Nr. 2017/7737

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung eines Handwerksbetriebes zur Leistung eines Zusatzbeitrags an die Handwerkskammer

1. Eine Rückstellung kann auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist. 2. Die Verpflichtung muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Das ist der Fall, wenn sie auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde. 3. Das Going-Concern-Prinzip bezieht sich auf die Bewertung, nicht den Ansatz von Bilanzpositionen. 4. Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 7. Juli 2015 2 K 505/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2; HwO § 90, § 113;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2009 aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.