FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2010
2 K 2467/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 4a; EStG § 5 Abs. 4b S. 1; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 329

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten ist zulässig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 2467/08

DRsp Nr. 2010/23053

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten ist zulässig

Für die Verpflichtung, bei der Lieferung von Waren verwendete (Individual-)Mehrwegpaletten gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB bilden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 4a; EStG § 5 Abs. 4b S. 1; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegpaletten in ihrer Bilanz eine Rückstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HBG zu bilden hat.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Geschäftssitz in U. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Gewinnung von Rohstoffen, die Herstellung von Bimsbaustoffen aller Art, der Handel mit Rohstoffen und Baustoffen aller Art. sowie die Durchführung aller Rechtsgeschäfte, die diesem Gesellschaftszweck dienlich sind.